Feb. 04, 2025 .

BEDINGUNGEN FÜR DIE ERLANGUNG EINES AUFENTHALTSRECHTS IN DEUTSCHLAND DURCH ARBEIT UND ANDERE WEGE: UMFASSENDE INFORMATIONEN

Dieser Text bietet allgemeine Informationen darüber, wie Personen, die sich als Flüchtlinge oder auf andere Weise in Deutschland befinden, eine Aufenthaltserlaubnis durch Arbeit oder über Kinder, Jugendliche oder Heirat erhalten können. Die hier enthaltenen Erläuterungen stellen keine Rechtsberatung dar. Es wird empfohlen, vor jeder Entscheidung einen Anwalt, einen juristischen Berater oder die zuständigen staatlichen Behörden zu konsultieren.

1. MÖGLICHKEITEN ZUM AUFENTHALT DURCH ARBEIT

Personen, die in Deutschland durch Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis erhalten möchten, müssen die Bedingungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (Fachkräfteeinwanderungsgesetz) sowie die im Aufenthaltsgesetz (§§ 18a, 18b, 19c) festgelegten Bestimmungen erfüllen. Eine der wichtigsten Voraussetzungen ist, dass die betroffene Person vor dem 29. März 2023 nach Deutschland eingereist ist und ohne Unterbrechung in Deutschland geblieben ist. Für Asylbewerber gilt das Datum der Abgabe der Fingerabdrücke als Einreisedatum.

Hochschul- und Universitätsabsolventen können insbesondere über § 18b bewertet werden, während Personen mit einem Fachabitur, einer Berufsausbildung oder einem Meister-/Gesellenbrief die Möglichkeit haben, über § 18a eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Personen, die in den letzten fünf Jahren in einem anderen Berufsfeld mindestens zwei Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben, können sich auf § 19c berufen.

Beispiel: Eine Person, die als Lehrer ausgebildet wurde, aber über ausreichend Berufserfahrung in einem Bürojob verfügt, kann einen Aufenthaltstitel über § 19c für eine Bürotätigkeit beantragen.
Für eine Aufenthaltserlaubnis auf Basis einer Beschäftigung reicht es nicht aus, einen unbefristeten Arbeitsvertrag (Festvertrag) zu haben oder keine Sozialhilfe zu beziehen. Auch die Aufenthaltsdauer, die berufliche Qualifikation, die Sprachkenntnisse und das Vorliegen eines einwandfreien Führungszeugnisses werden geprüft.

2. AUFENTHALT ÜBER KINDER, JUGENDLICHE UND FAMILIEN (§§ 25a, 25b, 104c Aufenthaltsgesetz)

§ 25a Aufenthaltsgesetz (Jugendliche zwischen 14 und 26 Jahren)

Jugendliche, die mindestens drei Jahre ununterbrochen in Deutschland gelebt und das letzte Jahr im Duldungsstatusverbracht haben, können nach § 25a eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Voraussetzungen:

  • Mindestens B1-Sprachniveau in Deutsch
  • Erfolgreicher Abschluss des Tests „Leben in Deutschland“
  • Schulbesuch oder abgeschlossener Schulabschluss in Deutschland
  • Gute Integration

Personen zwischen 18 und 26 Jahren können ihren Aufenthalt unabhängig erhalten und haben somit das Recht auf Familienzusammenführung mit Eltern oder minderjährigen Geschwistern. Für 14- bis 18-Jährige ist die Familienzusammenführung auf Eltern und minderjährige Geschwister beschränkt.

§ 25b Aufenthaltsgesetz (Familien mit kleinen Kindern)

Eltern, die seit mindestens vier Jahren in Deutschland leben und das letzte Jahr im Duldungsstatus verbracht haben, können über ihre minderjährigen Kinder eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Entscheidende Kriterien sind:

  • Gute Integration (z. B. Grundkenntnisse der deutschen Sprache, keine Vorstrafen)
  • Regelmäßiger Schulbesuch des Kindes
  • Keine Abhängigkeit von Sozialleistungen

Diese Regelung bietet insbesondere Familien mit Kindern eine erleichterte Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.

§ 25b Aufenthaltsgesetz (6-Jahre-Regel – Für kinderlose Erwachsene)

Erwachsene ohne Kinder können ebenfalls nach § 25b eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn sie mindestens sechs Jahre ununterbrochen in Deutschland gelebt und das letzte Jahr im Duldungsstatus verbracht haben.
Voraussetzungen:

  • Gute Integration
  • Keine Vorstrafen
  • Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts

§ 104c Aufenthaltsgesetz (Sonderregelung für Jugendliche und Erwachsene)

Personen, die vor dem 31. Oktober 2022 nach Deutschland eingereist sind und seit mindestens einem Jahr im Duldungsstatus sind, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Für Personen unter 27 Jahren:

  • Einreise vor dem 31. Oktober 2019
  • Mindestens drei Jahre ununterbrochener Aufenthalt in Deutschland
  • Unabhängige Lebensführung, keine Vorstrafen

Für Erwachsene:

  • Einreise vor dem 31. Oktober 2017
  • Mindestens fünf Jahre ununterbrochener Aufenthalt
  • Keine Sozialleistungen, keine Vorstrafen

3. HÄRTEFALL-ANTRAG UND LANDESKOMMISSION

Für Personen, die alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, deren Asylantrag abgelehnt wurde und die von einer Abschiebung bedroht sind, gibt es die Möglichkeit eines Härtefallverfahrens (Härtefallkommission). Diese Kommission prüft:

  • Integration in die Gesellschaft
  • Teilnahme an sozialen oder ehrenamtlichen Aktivitäten
  • Familiäre und persönliche Situation

Wenn die Härtefallkommission eine positive Entscheidung trifft, kann nach § 23a Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

4. VORÜBERGEHENDER SCHUTZ BEI KRIEG (§ 24a Aufenthaltsgesetz)

Personen, die aufgrund eines Krieges nach Deutschland geflüchtet sind (z. B. Ukraine-Krieg), können vorübergehenden Schutz erhalten. Da dieser Schutz nur temporär ist, wird empfohlen, langfristige Lösungen wie einen Aufenthaltstitel über Arbeit oder Ausbildung (z. B. nach §§ 18a, 18b, 19c) in Betracht zu ziehen.

5. AUSBILDUNG UND DUALES STUDIUM

Asylbewerber dürfen neun Monate nach Antragstellung eine Ausbildung (Ausbildung) oder ein duales Studiumbeginnen. Sobald ein Ausbildungsplatz genehmigt ist, kann die Person für die Dauer der Ausbildung nicht abgeschoben werden. Nach erfolgreichem Abschluss kann eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.

6. AUFENTHALTSERLAUBNIS DURCH HEIRAT (§§ 30-31 Aufenthaltsgesetz)

Viele Flüchtlinge interessieren sich für eine Aufenthaltserlaubnis durch Heirat. Dabei müssen jedoch bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Partner muss über ein geregeltes Einkommen verfügen
  • Keine Abhängigkeit von Sozialleistungen
  • Einige Ausländerbehörden verlangen eine Rückkehr ins Herkunftsland und eine erneute Einreise mit einem Familienzusammenführungsvisum

FAZIT

Die oben genannten Regelungen zeigen, dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag und der Verzicht auf Sozialleistungen allein nicht ausreichen, um ein Aufenthaltsrecht zu erhalten.
Die deutschen Behörden prüfen zahlreiche Kriterien, darunter:

  • Einreisedatum
  • Duldungszeiten
  • Sprachkenntnisse
  • Integration
  • Vorstrafen

Daher ist es wichtig, die spezifischen Voraussetzungen jeder Aufenthaltsmöglichkeit genau zu kennen und sich vor der Beantragung rechtlich beraten zu lassen. Dieser Text dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Es wird dringend empfohlen, sich an einen Anwalt oder eine Fachberatungsstelle zu wenden.

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