Arbeitgeberwechsel für Inhaber eines Arbeitsvisums in Deutschland
Deutschland zieht mit seiner starken Wirtschaft, dem stabilen Arbeitsmarkt und dem hohen Lebensstandard qualifizierte Fachkräfte aus aller Welt an. Karrierepläne können sich jedoch manchmal nach der Einwanderung ändern. Es ist durchaus normal, dass sich nach der Ankunft in Deutschland mit einem Arbeitsvisum eine bessere Gelegenheit ergibt, Unzufriedenheit am aktuellen Arbeitsplatz entsteht oder sich die Karriereziele ändern. An diesem Punkt stellt sich eine der wichtigsten Fragen: “Kann ich meinen Arbeitgeber wechseln, während ich ein Arbeitsvisum in Deutschland habe?”
Ist ein Arbeitgeberwechsel möglich?
Ja, ein Arbeitgeberwechsel ist möglich, wenn Sie sich mit einem Arbeitsvisum in Deutschland aufhalten; dies unterliegt jedoch bestimmten behördlichen Verfahren. Der Prozess kann je nach Art Ihres Visums, dem Bundesland, in dem Sie sich aufhalten, und der Art der neuen Stelle variieren. Der wichtigste Aspekt ist die Genehmigung der Ausländerbehörde und in den meisten Fällen auch die Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit.
Mein Unternehmen hat mich entlassen, was muss ich tun?
Personen, die mit einem Arbeitsvisum nach Deutschland kommen, müssen in einer qualifizierten Beschäftigung bleiben, damit ihre Aufenthaltserlaubnis gültig bleibt. Wenn Ihr Unternehmen das Arbeitsverhältnis mit Ihnen beendet, müssen Sie dies unverzüglich der Ausländerbehörde melden. Nach der Meldung müssen Sie den mit Ihrem neuen Arbeitgeber unterzeichneten Arbeitsvertrag und das Formular “Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis” bei der Ausländerbehörde einreichen und die erforderlichen Genehmigungen einholen. Nachdem diese Schritte abgeschlossen sind, können Sie Ihre neue Arbeit aufnehmen und verhindern, dass Ihre Aufenthaltserlaubnis gefährdet wird.
Ich möchte das Unternehmen wechseln, was soll ich tun?
Pläne können sich im Leben ändern und bessere Möglichkeiten können sich ergeben. Wenn Sie nach Ihrer Ankunft in Deutschland mit einem Arbeitsvisum eine qualifizierte Stelle in einem anderen Unternehmen gefunden haben, müssen Sie zunächst die Genehmigung der Ausländerbehörde einholen. Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens können Sie Ihre neue Stelle legal antreten.
Wie erfolgt der Arbeitgeberwechsel?
Wenn Sie eine neue Stelle gefunden haben und sich für einen Unternehmenswechsel entscheiden, sind die allgemeinen Schritte wie folgt:
- Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrags: Zunächst müssen Sie einen Arbeitsvertrag mit dem neuen Unternehmen unterzeichnen, zu dem Sie wechseln möchten. Dieser Vertrag bildet die Grundlage des Antragsverfahrens.
- Antrag bei der Ausländerbehörde: Mit Ihrem neuen Arbeitsvertrag müssen Sie bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Arbeitgeberwechsel stellen. Dieser Antrag sollte in der Regel die folgenden Unterlagen enthalten:
- Antragsschreiben: Ein Schreiben, in dem Sie Ihren Wunsch nach einem Arbeitgeberwechsel darlegen.
- Neuer qualifizierter Arbeitsvertrag: Eine Kopie des mit Ihrem neuen Arbeitgeber unterzeichneten Vertrags.
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis: Dieses von Ihrem neuen Arbeitgeber ausgefüllte und unterzeichnete Formular enthält detaillierte Informationen zu Ihren Arbeitsbedingungen.
- Reisepass oder Aufenthaltstitel: Kopien Ihres gültigen Reisepasses oder Ihres aktuellen Aufenthaltstitels.
- Berufsqualifikationsnachweise: Dokumente, die Ihre Qualifikation belegen, wie Diplome, Zertifikate und Anerkennungsbescheide.
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit: Nach Eingang Ihres Antrags holt die Ausländerbehörde in der Regel die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Die Arbeitsagentur prüft, ob die Arbeitsbedingungen Ihrer neuen Stelle (Gehalt, Arbeitszeiten usw.) im Vergleich zu ähnlichen Positionen in Deutschland angemessen sind und ob die neue Position Ihren Qualifikationen entspricht.
- Entscheidung der Ausländerbehörde und neue Erlaubnis: Nach Erhalt der positiven Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit trifft die Ausländerbehörde die endgültige Entscheidung. Wird Ihr Antrag genehmigt, erhalten Sie ein Zusatzblatt, auf dem Ihre neue Arbeitserlaubnis vermerkt ist. Sie dürfen Ihre neue Arbeit auf keinen Fall antreten, bevor Sie diese neue Erlaubnis erhalten haben.
Wann endet die Meldepflicht?
Für Personen, die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b oder einer Blauen Karte EU nach § 18g in Deutschland aufhalten, ist die Grundlage der Aufenthaltserlaubnis in der Regel ein Arbeitsvertrag. Endet dieser Arbeitsvertrag, ist die betreffende Person verpflichtet, dies unverzüglich der Ausländerbehörde zu melden.
Diese Mitteilungspflicht entfällt, sobald Sie zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, spätestens jedoch nach drei Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland.
Für Inhaber einer Blauen Karte EU ist dieser Zeitraum kürzer: Es genügt, nur ein Jahr versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein.

Von einer Ausländerbehörde erteilte Information über die Mitteilungspflicht nach § 82 Absatz 6 Aufenthaltsgesetz.